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Motor
Außenlackierung
Sitz und Sitzbezüge
Verbrauchs- und Emissionswerte
Räder
Räder 18" "5-Doppelarm" 8Jx18Ihr Audi Partner.
EU-Information über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemäß gemäß Empfehlung (EU) 2017/948: Die angegebenen CO₂- und Verbrauchswerte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Es handelt sich um ein Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie, weshalb ausschließlich NEFZ-Werte vorliegen. Diese sind mit WLTP-Werten nicht vergleichbar. Wegen der realistischeren Prüfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen Fällen höher, als die nach dem NEFZ gemessenen.
NoVA-Regelung ab 01.07.2021:
- Für PKW bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert wird der Abzugsbetrag in Höhe von 112 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt ab 1. Juli 2021 50 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 200 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 200 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 50 Euro (Malusbetrag) je Gramm CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Neu ab 01. Januar 2022:
- Der CO2- Abzugsbetrag (aktuell 112 Gramm) soll jährlich um 5 g/km abgesenkt werden.
- Der Höchststeuersatz soll jährlich um 10 Prozentpunkte angehoben werden auf 80 Prozent bis 2024.
- Der Malus-Grenzwert (aktuell 200g/km) soll jährlich bis einschließlich 2024 um 15 g/km sinken.
- Der Malusbetrag (aktuell 50 Euro) soll jährlich bis einschließlich 2024 um 10 Euro steigen.
Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.