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Sitz und SitzbezĂŒge
Verbrauchs- und Emissionswerte
RĂ€der
RĂ€der 21" "5-Doppelspeichen-Y-Design"Ihr Audi Partner.
EU-Information ĂŒber Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen gemÀà gemÀà Empfehlung (EU) 2017/948: Die angegebenen COâ- und Verbrauchswerte wurden nach den vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt. Es handelt sich um ein Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie, weshalb ausschlieĂlich NEFZ-Werte vorliegen. Diese sind mit WLTP-Werten nicht vergleichbar. Wegen der realistischeren PrĂŒfbedingungen sind die nach dem WLTP gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte in vielen FĂ€llen höher, als die nach dem NEFZ gemessenen.
NoVA-Regelung ab 01.07.2021:
- FĂŒr PKW bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird fĂŒr die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert wird der Abzugsbetrag in Höhe von 112 Gramm abgezogen. AnschlieĂend wird dieser Wert durch fĂŒnf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle ProzentsĂ€tze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz betrĂ€gt ab 1. Juli 2021 50 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-AusstoĂ als 200 g/km (Malusgrenzwert), erhöht sich die Steuer fĂŒr den die Grenze von 200 g/km ĂŒbersteigenden CO2-AusstoĂ um 50 Euro (Malusbetrag) je Gramm CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift fĂŒhren.
Neu ab 01. Januar 2022:
- Der CO2- Abzugsbetrag (aktuell 112 Gramm) soll jÀhrlich um 5 g/km abgesenkt werden.
- Der Höchststeuersatz soll jÀhrlich um 10 Prozentpunkte angehoben werden auf 80 Prozent bis 2024.
- Der Malus-Grenzwert (aktuell 200g/km) soll jĂ€hrlich bis einschlieĂlich 2024 um 15 g/km sinken.
- Der Malusbetrag (aktuell 50 Euro) soll jĂ€hrlich bis einschlieĂlich 2024 um 10 Euro steigen.
Auf Fahrzeuge, fĂŒr die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden.